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Informationsfreiheitsgesetz , zum Ordnungsbegriff: Informationsfreiheitsgesetz - 11. Januar 2010

Mit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zum 1. Januar 2006 hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat jedoch auch Grenzen. So besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn der Schutz von besonderen öffentlichen Belangen entgegensteht. Gleiches gilt für den Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse, personenbezogener Daten, geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Wegen des manchmal erheblichen Verwaltungsaufwandes kann die Behörde nach der Informationsgebührenverordnung dem Antragsteller für den Zugang zu amtlichen Informationen Gebühren und Auslagen in Rechnung stellen. Weitergehende Informationen entnehmen Sie bitte den Infos und Materialien rechts neben diesem Text.

Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit richten Sie bitte unter dem Stichwort "Informationsfreiheitsgesetz" an das Bundesministerium für Gesundheit, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, oder per E-Mail an poststelle@bmg.bund.de. Bitte benennen Sie im Betreff Ihres Antrages genau das Thema, zu dem Sie Informationen wünschen.

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