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Pflegestützpunkt , zum Ordnungsbegriff: Pflegestützpunkt - 19. Januar 2010

In einem Pflegestützpunkt wird die Beratung über und die Vernetzung aller pflegerischen, medizinischen und sozialen Leistungen unter einem Dach gebündelt. Ein Pflegestützpunkt ist keine neue oder zusätzliche Behörde. Der Stützpunkt bildet das gemeinsame Dach, unter dem das Personal der Pflege- und Krankenkassen, der Altenhilfe oder der Sozialhilfeträger sich untereinander abstimmen und den Rat und Hilfe suchenden Betroffenen ihre Sozialleistungen erläutern und vermitteln können. Alle Angebote rund um die Pflege sollen erfasst sein, also zum Beispiel die örtliche Altenhilfe und die Hilfe zur Pflege nach dem Recht der Sozialhilfe. Auch ehrenamtlich Tätige sollen in die Arbeit der Pflegestützpunkte einbezogen werden.

Die Vorbereitung und Organisation rund um die Pflege stellt neben den eigentlichen pflegerischen Aufgaben eine große Belastung für die pflegenden Angehörigen dar. Zu ihrer Unterstützung können Pflegestützpunkte eingerichtet werden. Sie ermöglichen die effiziente Vernetzung aller Angebote für Pflegebedürftige vor Ort sowie in der Region und helfen darüber hinaus, die ehemals starren Grenzen zwischen den Sozialleistungsträgern zu überwinden.

Informationsangebote der Pflegestützpunkte

Wenn Sie selbst pflegebedürftig sind oder pflegebedürftige Angehörige haben, erhalten Sie hier alle wichtigen Antragsformulare, Informationen und konkrete Hilfestellungen. Wenn Sie etwa eine Wohnung altengerecht umbauen möchten, beraten die Pflegeberatungskräfte über mögliche Zuschüsse der Pflegekasse. Wenn Sie ein geeignetes Pflegeheim suchen, hat das Beratungspersonal den Überblick und kann helfen. Und wenn Sie mehr wissen möchten über die ehrenamtlichen Angebote in Ihrer Kommune, kann auch hierzu geholfen werden. Im Pflegestützpunkt soll auf Wunsch des Einzelnen das gesamte Leistungsgeschehen für Pflegebedürftige koordiniert werden.

Aufbau der Pflegestützpunkte

Pflege- und Krankenkassen haben Pflegestützpunkte in einem Bundesland aufzubauen, wenn sich das Bundesland für Pflegestützpunkte entscheidet. Die Pflegestützpunkte müssen unabhängig sein und eine umfassende Beratung anbieten. In den Pflegestützpunkten sind auch die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater erreichbar. Seit dem 1. Januar 2009 hat jeder Pflegebedürftige einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Hilfe und Unterstützung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater. Dieser Rechtsanspruch wurde mit der Pflegereform 2008 beschlossen.

Pflegestützpunkte sollen ortsnah und gut erreichbar im Wohnviertel eingerichtet werden, damit pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen das Beratungsangebot auch aufsuchen und nutzen können, ohne weite Wege zurücklegen zu müssen. Welchen Pflegestützpunkt Sie in Anspruch nehmen, steht Ihnen frei. Es gibt keine Vorschriften und keinen Zwang, den nächstgelegenen Pflegestützpunkt aufzusuchen. Von daher bestehen auch keine Bedenken, einen Pflegestützpunkt Ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen.

Pflegestützpunkte können auch bei Leistungserbringern angesiedelt sein. Das ist möglich, wenn es nicht zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung führt. So wäre ein Pflegestützpunkt sowohl neben einem Pflegedienst als auch in einem Ärztehaus denkbar. Vorhandene Räumlichkeiten und Strukturen sollen nach Möglichkeit genutzt werden, um beispielsweise neue und aufwendige Baumaßnahmen zu vermeiden.

Anspruch auf Pflegeberatung auch ohne Pflegestützpunkte

Pflegestützpunkte werden in nächster Zeit voraussichtlich nicht in allen Ländern und nicht in jeder Stadt errichtet. Auch in diesen Fällen haben Pflegebedürftige seit dem 1. Januar 2009 einen Anspruch auf individuelle Pflegeberatung gegenüber der Pflegekasse oder ihrem privaten Versicherungsunternehmen.

Einbeziehung bestehender Beratungsstellen

Pflege- und Krankenkassen greifen beim Aufbau von Pflegestützpunkten auf vorhandene Angebote zurück. Funktionierende Strukturen sollen weder gefährdet noch zerstört werden, sondern einbezogen und ausgebaut. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bereits bestehenden Beratungsstellen können von den Kassen in die Pflegeberatung eingebunden werden, um Aufgaben übernehmen, wie zum Beispiel die Koordinierung und Vernetzung von Leistungsträgern und -angeboten.

Wichtig: Die Unabhängigkeit der Pflegeberatung muss immer gewährleistet werden.

Unterschiede zwischen vorhandenen Servicestellen und den neuen Pflegestützpunkten

Die vorhandenen Servicestellen konzentrieren sich auf Beratung in Fragen der Rehabilitation und Teilhabe. Die Pflegestützpunkte nehmen sich der Pflegebedürftigen und ihrer Sorgen rund um die Pflege an. Die Pflegestützpunkte können selbstverständlich bei den Servicestellen errichtet werden. Aber auch wenn dies nicht möglich sein sollte, ist in jedem Fall eine enge Zusammenarbeit von Pflegestützpunkten und Servicestellen sicherzustellen.

Finanzierung der Pflegestützpunkte

Die für den Betrieb des Pflegestützpunktes erforderlichen Aufwendungen werden von den an den Verträgen beteiligten Kostenträgern gemeinsam anteilig getragen. Die nähere Ausgestaltung der Finanzierung bleibt den Vertragsparteien überlassen. Dabei gilt: Der auf eine einzelne Pflegekasse entfallende Anteil darf nicht höher sein als der Anteil der Krankenkasse und die entstehenden Personalkosten einer Vertragspartei müssen auf deren Finanzierungsanteil angerechnet werden.

Um möglichst rasch einen bundesweiten Aufbau von Pflegestützpunkten voranzutreiben, gibt es von der Pflegeversicherung eine Anschubfinanzierung von insgesamt 60 Mio. Euro. Pro Pflegestützpunkt kann bis zum 30. Juni 2011 der Aufbau mit einem Betrag von bis zu 45.000 Euro gefördert werden. Zusätzlich können 5.000 Euro zur Verfügung gestellt werden, wenn ehrenamtlich Tätige und Selbsthilfegruppen nachhaltig in die Tätigkeit des Pflegestützpunktes einbezogen werden.

Regelungen für private Versicherungsunternehmen

Wenn private Versicherungsunternehmen sich am Aufbau und am laufenden Betrieb der Pflegestützpunkte beteiligen, gelten für sie die gleichen Regelungen wie für die anderen Kostenträger. Grundsätzlich müssen sie sich nicht an der Finanzierung beteiligen. Aber: Privat Versicherte können die Pflegestützpunkte auch dann in Anspruch nehmen, wenn sich ihre Versicherung nicht an der Finanzierung der Pflegestützpunkte beteiligt. Für diese Fälle müssen die privaten Versicherungsunternehmen eine vertragliche Vereinbarung mit den Vertragsparteien der Pflegestützpunkte abschließen, die Art, Inhalt und Umfang der Inanspruchnahme sowie die Vergütung regelt.

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