Stammzellgesetz , zum Ordnungsbegriff: Stammzellgesetz - 30. Dezember 2009
Das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Stammzellgesetz erlaubt die Einfuhr und die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen zu genehmigungspflichtigen Forschungszwecken. Die gestellten und die bisher genehmigten Anträge auf Genehmigung der Einfuhr und Verwendung solcher Stammzellen zeigen, dass die durch das Stammzellgesetz eröffneten Möglichkeiten der Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen in Deutschland wahrgenommen werden. Es ist weder zu einer Antragsflut gekommen noch haben die gesetzlichen Voraussetzungen Forschung in diesem Bereich unmöglich gemacht. Die mit den bisher genehmigten Anträgen verfolgten wissenschaftlichen Fragestellungen machen zugleich deutlich, dass die Forschung an humanen embryonalen Stammzellen einen eigenständigen wissenschaftlichen Wert hat - das heißt zusätzlich zur Untersuchung sonstiger Möglichkeiten zur Entwicklung neuer diagnostischer, präventiver oder therapeutischer Verfahren und Strategien - zur Klärung wichtiger zell- und entwicklungsbiologischer Fragestellungen sowie spezifischer Therapieansätze beitragen kann.
Die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellforschung nach § 8 des Stammzellgesetzes prüft und bewertet, ob Forschungsvorhaben, die unter Verwendung von zur Einfuhr beantragten humanen embryonalen Stammzellen durchgeführt werden sollen, die strengen Voraussetzungen nach § 5 des Stammzellgesetzes:
- hochrangige Forschungsziele für den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn im Rahmen der Grundlagenforschung oder für die Erweiterung medizinischer Kenntnisse bei der Entwicklung diagnostischer, präventiver oder therapeutischer Verfahren zur Anwendung bei Menschen;
- erfolgte Vorklärung der im Forschungsvorhaben vorgesehenen Fragestellungen so weit wie möglich bereits in In-vitro-Modellen mit tierischen Zellen oder in Tierversuchen;
- Erreichbarkeit des angestrebten wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns voraussichtlich nur mit embryonalen Stammzellen
erfüllen und in diesem Sinne ethisch vertretbar sind und gibt dazu gegenüber dem Robert-Koch-Institut als zuständiger Genehmigungsbehörde eine schriftliche Stellungnahme ab. Die Stellungnahme ist eine Voraussetzung für die Genehmigung eines Antrags auf Einfuhr und Verwendung humaner embryonaler Stammzellen.
Die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht. Die Tätigkeitsberichte finden Sie unter Zusatzinformationen; ebenso die Erfahrungsberichte der Bundesregierung über die Durchführung des Stammzellgesetzes.
Im April 2008 beschloss der Deutsche Bundestag eine Änderung des Stammzellgesetzes. Bisher konnte in Deutschland an embryonalen Stammzellen geforscht werden, die vor dem 1. Januar 2002 gewonnen wurden. Die Entscheidung für eine einmalige Verschiebung des Stichtags auf den 1. Mai 2007 und die Beschränkung der Strafvorschriften ausdrücklich auf das Inland wurde nach einer ausgiebigen Debatte und zwei vorangegangenen Anhörungen durch die Parlamentarier, nach Aufhebung des Fraktionszwangs, gefällt.
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Erster Erfahrungsbericht der Bundesregierung über die Durchführung des Stammzellgesetzes (Erster Stammzellbericht)
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Zweiter Erfahrungsbericht der Bundesregierung über die Durchführung des Stammzellgesetzes
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Dritter Erfahrungsbericht der Bundesregierung über die Durchführung des Stammzellgesetzes
(als Download)
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Tätigkeitsbericht der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung
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Zweiter Tätigkeitsbericht der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung (ZES)
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Dritter Tätigkeitsbericht der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung (ZES)
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Vierter Tätigkeitsbericht der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung (ZES)
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Fünfter Tätigkeitsbericht der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung (ZES)
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Sechster Tätigkeitsbericht der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung (ZES)
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Siebter Tätigkeitsbericht der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung (ZES)
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