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Ärzte , zum Ordnungsbegriff: Ärzte - 28. Dezember 2009

Das Tätigkeitsfeld der Ärztin/ des Arztes beinhaltet die Vorbeugung (Prävention), Erkennung (Diagnose), Behandlung (Therapie) und Nachsorge von Krankheiten und Verletzungen (Patientenversorgung). Hierzu kann er/sie beispielsweise in einem Krankenhaus oder freiberuflich beziehungsweise auch festangestellt in einer Praxis oder in einem medizinischen Versorgungszentrum arbeiten. Ebenso steht es ihm/ihr frei, als Betriebsarzt/ -ärztin für ein Unternehmen tätig zu sein oder für eine Behörde oder eine Körperschaft oder in anderen Bereichen zu arbeiten. Der Arztberuf ist ein so genannter Kammerberuf. Jede/r Arzt/Ärztin ist verpflichtet, als Mitglied der Ärztekammer beizutreten, in deren Gebiet er/sie praktiziert. Die Zahl der berufstätigen Ärzte und Ärztinnen in Deutschland lag im Jahr 2008 bei 319.697. Hiervon waren nur 93.593 ohne Facharztausbildung tätig.

Arzt – eine geschützte Berufsbezeichnung

Die Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin". Diese Berufsbezeichnung darf nur führen, wer als Arzt bzw. Ärztin approbiert ist oder aufgrund einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist.

  • Voraussetzung für die staatliche Zulassung (Approbation) ist ein erfolgreich abgeschlossenes Medizinstudium, welches durch die Bundesärzteordnung bundeseinheitlich geregelt ist.
  • Danach umfasst die ärztliche Ausbildung:
    ein Hochschulstudium der Medizin von mindestens sechs Jahren, das eine zusammenhängende praktische Ausbildung in Krankenanstalten von achtundvierzig Wochen (Praktisches Jahr),
  • eine Ausbildung in Erster Hilfe,
  • einen Krankenpflegedienst von drei Monaten,
  • eine Famulatur von vier Monaten und
  • die Ärztliche Prüfung, die in zwei Abschnitten abzulegen ist.

Die Approbationsordnung für Ärzte als bundesrechtliche Regelung knüpft in § 10 Abs. 4 Nr. 1 b an die Hochschulzugangsberechtigung an. Die Voraussetzungen des Hochschulzugangs bestimmen die Länder landesrechtlich (Hochschulgesetze, Schulgesetze).

Weiterbildungsmöglichkeiten

Der erste Ansprechpartner für einen Patienten ist in vielen Fällen der Hausarzt. Dieser ist in der Regel Allgemeinarzt, Kinderarzt oder Internist ohne Schwerpunktbezeichnung. Ist eine spezielle Untersuchung oder Behandlung notwendig, überweist er den Patienten an den entsprechenden Facharzt. Beide haben sich durch mehrjährige Weiterbildung, in der Regel in einem Krankenhaus, zum Facharzt weitergebildet. Die Weiterbildung zum Facharzt ist durch die Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern geregelt. So müssen vorgeschriebene Weiterbildungsinhalte und –zeiten abgeleistet sowie Prüfungen bestanden werden.

Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen

Innerhalb der einzelnen Gebiete sind Spezialisierungen möglich. Solch eine Schwerpunktbezeichnung ist beispielsweise der Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie für den Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe.

Außerdem kann ein Arzt / eine Ärztin durch den erfolgreichen Abschluss einer Zusatz-Weiterbildung eine Zusatzbezeichnung erlangen. Beispiele sind die Zusatzbezeichnungen Allergologie, Notfallmedizin und Medizinische Informatik.

Vertragsärztliche Tätigkeit

Um Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln zu können, benötigen Ärzte und Ärztinnen eine Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Zwar sind die meisten Ärzte als sog. "Vertragsärzte" zugelassen, jedoch gibt es auch Ärzte, die ausschließlich als Privatärzte tätig sind. Die Vertragsärztinnen und ärzte sind bundesweit in 17 Kassenärztlichen Vereinigungen organisiert und garantieren im Rahmen ihres sogenannten Sicherstellungsauftrages (§ 75 SGB V) eine flächendeckende ärztliche Versorgung der Versicherten – rund um die Uhr.

Vergütung niedergelassener Ärzte

Im Jahr 2008 lag der bundesdurchschnittliche Umsatz, den ein niedergelassener Arzt aus der Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erzielte, bei 213.427 Euro. Dieser Umsatz darf aber nicht mit dem Einkommen der Ärzte gleichgesetzt werden, da die Ärzte daraus auch ihre relativ hohen Praxiskosten finanzieren müssen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes müssen dafür derzeit im Schnitt rund 51,7 Prozent der Umsätze aufgewendet werden. Nach einem entsprechenden Abzug der Praxiskosten verbleibt somit ein GKV-Überschuss von durchschnittlich 103.085 Euro.

Neben den GKV-Einnahmen erzielen Ärzte Einnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit. Hierzu gehören vor allem die Einnahmen aus der Versorgung von Privatpatienten und die Einnahmen für die sogenannten Individuellen Gesundheitsleistungen (IGe-Leistungen). Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lag der Gesamt-Überschuss je Praxisinhaber im Jahr 2007 bei durchschnittlich 142.000 Euro. Aufgrund der deutlichen Einkommenszuwächse für die Ärzte in Folge der Vergütungsreform dürfte sich dieser Überschuss inzwischen weiter erhöht haben.

Vergütungsreform

Ein wichtiges Ziel der Vergütungsreform war die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen in Euro und Cent zu festen Preisen einer Euro-Gebührenordnung. Im alten Vergütungssystem gab es keine festen Preise, so dass Ärzte i.d.R. nicht wussten, welche Vergütung sie für eine bestimmte Leistung erwarten konnten. Die Leistungen wurden zudem je nach Region, Arztgruppe, Krankenkassenart und Leistungsart völlig unterschiedlich vergütet. Insgesamt stellte sich das Vergütungssystem deshalb wie ein "Flickenteppich" dar, der von niemandem wirklich durchschaut werden konnte.
Zum 1. Januar 2009 wurden die Preise nun stärker aneinander angeglichen. Daneben wurde das sogenannte Morbiditätsrisiko – die Ausgabensteigerungen aufgrund einer erhöhten Krankheitshäufigkeit oder einer veränderten Krankheitsstruktur der Versicherten - auf die Krankenkassen übertragen: Dadurch müssen die Krankenkassen künftig z.B. mehr Geld zur Vergütung der Ärzte bereit stellen, wenn diese mehr Leistungen erbringen, weil die Versicherten kränker werden. Die Krankenkassen müssen auch mehr Geld zahlen, wenn medizinische Leistungen, die bislang in Krankenhäusern erbracht wurden, nun in den Arztpraxen erbracht werden. Die erforderlichen Honorarsteigerungen sind nicht mehr - wie bis 2008 – durch die Einnahmenentwicklung der Krankenkassen begrenzt.

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