Heimarzt , zum Ordnungsbegriff: Heimarzt - 19. Januar 2010
Mit der Pflegereform 2008 ist es den Pflegeheimen möglich, unter bestimmten Voraussetzungen, eine Ärztin oder einen Arzt anzustellen.
Die Pflegekassen sollen darauf hinwirken, dass stationäre Pflegeeinrichtungen Kooperationen mit örtlichen, niedergelassenen Ärzten eingehen. Hierzu können die Pflegeeinrichtungen bei entsprechendem Bedarf Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern schließen. Möglich sind auch gemeinsame Kooperationsverträge mehrerer Pflegeeinrichtungen. Auf Antrag der Pflegeeinrichtung muss die Kassenärztliche Vereinigung Kooperationsverträge anstreben, um eine ausreichende ärztliche Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung sicherzustellen. Kommt ein Kooperationsvertrag nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten zustande, ist die Pflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss zu ermächtigen, zur vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung eine Ärztin oder einen Arzt anzustellen.
Heimärzte verteuern die Pflege im Heim nicht. Die Aufwendungen dafür dürfen nicht in die Pflegesätze einfließen.
