Verminderte Belastungsgrenze für chronisch Kranke
Grundsätzlich werden alle Zuzahlungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung für das Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt. Daher sollten alle Zuzahlungsbelege gesammelt werden. Es gilt: Kein Versicherter muss in einem Kalenderjahr mehr als zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als Zuzahlung leisten. Für Versicherte, die bereits vor dem 1. April 2007 schwerwiegend chronisch krank waren, gilt eine Grenze von ein Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Belastungsgrenze gilt für den gesamten Familienhaushalt. Für chronisch kranke Patientinnen und Patienten ist es jedoch besonders wichtig, dass sie sich aktiv am Behandlungsprozess beteiligen, um eine Verschlimmerung der Krankheit und das Entstehen von Folgeerkrankungen zu vermeiden.
Therapiegerechtes Verhalten
Grundsätzlich werden alle Zuzahlungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung für das Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt. Daher sollten alle Zuzahlungsbelege gesammelt werden. Es gilt: Kein Versicherter muss in einem Kalenderjahr mehr als zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als Zuzahlung leisten. Für Versicherte, die bereits vor dem 1. April 2007 schwerwiegend chronisch krank waren, gilt eine Grenze von ein Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Belastungsgrenze gilt für den gesamten Familienhaushalt. Für chronisch kranke Patientinnen und Patienten ist es jedoch besonders wichtig, dass sie sich aktiv am Behandlungsprozess beteiligen, um eine Verschlimmerung der Krankheit und das Entstehen von Folgeerkrankungen zu vermeiden.
Berechnungsgrundlagen
Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Belastungsgrenze für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Die oben angegebenen Freibeträge können daher nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Die Belastungsgrenzen gelten auch für Bewohner und Bewohnerinnen in Alten- und Pflegeheimen. Die Belastungsgrenze errechnet sich aus Ihren Bruttoeinnahmen und den Bruttoeinnahmen Ihres Lebenspartners (eingetragene Lebensgemeinschaften wie Ehe und gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft) und aller Angehörigen, die in Ihrem Haushalt leben.
Andere Angehörige als die Kinder oder Partner können nach Einzelfallprüfung durch die Krankenkasse bei der Berechnung einbezogen werden, wenn sie ihren gesamten Lebensunterhalt mit der Familie bestreiten. Ebenso werden alle Zuzahlungen zusammen berücksichtigt, die Sie und Ihre in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Angehörigen und Lebenspartner leisten. So lassen sich Zuzahlungs- und Einnahmenhöhe errechnen und in ein Verhältnis zueinander setzen. Sobald Sie die Belastungsgrenze der Bruttoeinnahmen erreicht haben, sind Sie und Ihre mitversicherten Familienmitglieder für den Rest des Kalenderjahres von allen weiteren Zuzahlungen befreit.
Antrag auf Zuzahlungs-Befreiung
Da Ihre Krankenkasse Sie nicht automatisch benachrichtigt, sobald Sie Ihre Belastungsgrenze erreicht haben, müssen Sie selbst Ihre Zuzahlungen im Auge behalten und die Quittungen sammeln. Zum Beispiel gibt es in Apotheken Unterlagen, Computerausdrucke oder auch Hefte, in denen die Zuzahlungen quittiert werden können. Sobald Sie die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung beantragen. Erst dann bekommen Sie ggf. einen Befreiungsbescheid darüber erteilt, dass Sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten brauchen. Sozialhilfeempfänger, die bereits innerhalb kurzer Zeit relativ hohe Zuzahlungen zu leisten haben, können mit den Sozialhilfeträgern eine darlehensweise Übernahme der Zuzahlungen vereinbaren. Dadurch können sie ihre Belastung über mehrere Monate verteilen. Voraussetzung ist, dass sich zuvor auch die Krankenkassen mit den Sozialhilfeträgern auf ein solches Verfahren verständigen.
Der Befreiungsausweis wird von der Krankenkasse erstellt und enthält den Namen der ausstellenden Krankenkasse, Vorname und Name des Versicherten, Geburtsdatum und/oder KV-Nummer, Datum der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer. Ansprechpartner für alle Fragen zu Zuzahlungen ist Ihre Krankenkasse.
Alle Kosten, die keine Zuzahlungen sind, können nicht bei der Belastungsgrenze berücksichtig werden. Also insbesondere: Arzneimittel/Hilfsmittel, die höhere als die vom Festbetrag abgedeckten Kosten verursachen, aufwendigere Leistungen als eigentlich notwendig, Aufwendungen für Mittel, deren Verordnung zulasten der Krankenkassen ausgeschlossen ist, Eigenanteile für Hilfsmittel, die auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens beinhalten (orthopädische Schuhe etc.), Abschläge im Rahmen der Kostenerstattung, etwa für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung, Eigenanteile zu Zahnersatz und zu Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung.
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