Glossarbegriff

Früherkennung

Schwere Erkrankungen wie Krebs können uns in jedem Lebensabschnitt treffen. Damit Erkrankungen in einem möglichst frühen Stadium erkannt werden können, bieten die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten so genannte Früherkennungsuntersuchungen an. Denn die Behandlungs- und Heilungsmöglichkeiten sind meist umso besser, je eher eine Krankheit erkannt wird. Früherkennungsuntersuchungen sind ein wesentlicher Teil der Prävention.

Am bekanntesten sind die Früherkennungsuntersuchungen für Schwangere, Neugeborene und Kinder. Wenn Fehlentwicklungen rechtzeitig erkannt werden, können dauerhafte Schäden meist vermieden oder vermindert werden. Aber für alle Versicherten gilt: Wer für seine Gesundheit etwas tun will, geht nicht erst zum Arzt, wenn sich Beschwerden einstellen. Wichtig ist vielmehr, den eigenen Gesundheitszustand regelmäßig kontrollieren zu lassen. Früherkennungsuntersuchungen sind übrigens zuzahlungsfrei.

Wenn Sie regelmäßig an den Früherkennungsuntersuchungen teilnehmen, kann Ihre Krankenkasse Ihnen dafür einen Bonus gewähren. Seit dem 1. Januar 2008 sind die Krankenkassen verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres über alle Früherkennungsmaßnahmen zu informieren. Zudem entwickeln sie für den Nachweis der Beratung einen einheitlichen Präventionspass.

Gegenüber den Früherkennungsuntersuchungen bei Erwachsenen haben Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern vor allem das Ziel, Entwicklungsverzögerungen oder -gefährdungen rechtzeitig zu erkennen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Frühbehandlung und Frühförderung einzuleiten. Bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres haben Kinder Anspruch auf zehn entsprechende Untersuchungen (U1 bis U9, inklusive U7a), nach Vollendung des zehnten Lebensjahres auf eine weitere Untersuchung (J1) zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung gefährden könnten.

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Chronikerregelung § 62 SGB 5

Es gibt keine Verpflichtungen zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen. Um aber im Fall einer späteren chronischen Erkrankung die verminderte Belastungsgrenze bei den Zuzahlungen in Anspruch nehmen zu können, sollen sich gesetzlich Versicherte über die Inhalte der jeweiligen Früherkennungsuntersuchung beraten lassen, sobald sie das entsprechende Anspruchsalter erreichen.
Diese Regelung gilt derzeit nur für die Untersuchungen zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs (für Frauen ab 20 Jahre), Brustkrebs mittels Mammographie-Screening (für Frauen von 50 bis 69 Jahren) und von Darmkrebs (für Frauen und Männer ab 50 Jahre).

Sie betrifft Frauen, die am Stichtag 1. April 2007 unter 20 Jahre und Männer, die an diesem Tag unter 45 Jahre alt waren. Die Versicherten müssen die Inanspruchnahme der Beratung innerhalb von zwei Jahren nach Erreichen des jeweiligen Anspruchsalters nachweisen. Die Beratungen können von jedem am Krebsfrüherkennungsprogramm teilnehmenden Arzt beziehungsweise jeder Ärztin durchgeführt werden, sofern diese berechtigt sind, die vorgenannten Untersuchungen selbst durchzuführen. Für ältere Versicherte (also Frauen, die am 1. April 2007 mindestens 20 Jahre alt sind und Männer, die an diesem Datum mindestens 45 Jahre alt sind) gilt diese Regelung nicht.

Wenn sie im späteren Lebensverlauf chronisch krank werden, können sie die verminderte Belastungsgrenze von einem Prozent unabhängig von dieser Voraussetzung in Anspruch nehmen. Auch Versicherte, die schon vor dem 1. April 2007 an einer chronischen Erkrankung gelitten haben und bereits von der Ein-Prozent-Zuzahlungsgrenze nach altem Recht profitieren konnten, behalten ihre Zuzahlungsvergünstigung.

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