Glossarbegriff

Pflegende Angehörige

Definition

Viele pflegebedürftige Menschen haben den Wunsch, in den eigenen vier Wänden gepflegt zu werden und viele Angehörige möchten sich auch um ihre pflegebedürftigen Verwandten kümmern. Die Pflegeversicherung bietet verschiedene Leistungen, Hilfestellungen und Absicherungen, um den pflegenden Angehörigen die Pflege zu Hause zu erleichtern.

Soziale Absicherung von Pflegenden - Rentenanspruch

Wenn Sie eine Angehörige oder einen Angehörigen für mindestens 14 Stunden in der Woche pflegen, gelten Sie als Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung. Sind Sie nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig, zahlt die Pflegeversicherung für Sie Beiträge zur Rentenversicherung. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und dem Umfang der Pflegetätigkeit.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen so gestellt, als würden sie ein Arbeitsentgelt in Höhe von zwischen 26 Prozent und 80 Prozent der Bezugsgröße beziehen, je nach Pflegestufe des Pflegebedürftigen und zeitlichem Umfang der Pflegetätigkeit. Damit ist eine Pflegeperson, die eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen der Pflegestufe III mindestens 28 Stunden in der Woche pflegt, nach derzeitigen Werten in etwa auf der Basis von 80 Prozent des aktuellen Durchschnittsentgelts der gesetzlich Rentenversicherten abgesichert.

Durchschnittlich ergibt ein Jahr Pflegetätigkeit einen monatlichen Rentenanspruch zwischen 6,95 Euro und 20,85 Euro (alte Bundesländer) und zwischen 6,23 Euro und 18,67 Euro (neue Bundesländer).

Nach oben

Unfallversicherung

Wenn Sie einen nahe stehenden Menschen pflegen, sind sie während der Pflegetätigkeiten und bei allen Tätigkeiten und Wegen, die mit der Pflege zusammenhängen, gesetzlich unfallversichert.

Nach oben

Arbeitslosenversicherung

Sie können freiwillig Mitglied in der Arbeitslosenversicherung bleiben, wenn Sie sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern. Dazu müssen Sie einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen, dass sie sich freiwillig versichern möchten. Voraussetzung dafür ist, dass sie in den 24 Monaten vor Aufnahme der Pflegetätigkeit bereits 12 Monate lang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt oder Arbeitslosengeld bezogen haben, unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder Arbeitslosengeld bezogen haben und nicht anderweitig versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung sind. Der Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung ist allein von der Pflegeperson zu tragen.

Nach oben

Pflegekurse für Angehörige

Wenn Sie eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegen oder sich ehrenamtlich um Pflegebedürftige kümmern, können Sie an einem Pflegekurs Ihrer Pflegekasse teilnehmen. Diese Kurse werden zum Teil in Zusammenarbeit mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, mit Volkshochschulen, der Nachbarschaftshilfe oder Bildungsvereinen angeboten. Diese Kurse bieten praktische Anleitung und Informationen, aber auch Beratung und Unterstützung zu vielen verschiedenen Themen.

Außerdem bieten diese Kurse pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, sich mit anderen auszutauschen und Kontakte zu knüpfen.

Nach oben

Wohnungsanpassung im Pflegefall

Die Pflegekasse zahlt unabhängig von der Pflegestufe auf Antrag bis zu 2.557 Euro als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherstellen. Ziel solcher Maßnahmen ist es insbesondere, eine Überforderung der Pflegekraft zu verhindern. Bei der Bemessung des Zuschusses wird ein Eigenanteil erhoben, der sich nach dem Einkommen der oder des Pflegebedürftigen richtet.

Bezuschusste Maßnahmen

Die Pflegekasse zahlt einen Zuschuss zu verschiedenen Maßnahmen der Wohnungsanpassung. Einen Zuschuss gibt es für Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sein können, wie zum Beispiel Türverbreiterungen, fest installierte Rampen und Treppenlifter, aber auch für den pflegegerechten Umbau des Badezimmers. Außerdem wird der Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgebaut werden muss, unterstützt.

Einen Zuschuss zur Wohnungsanpassung kann auch ein zweites Mal gewährt werden, wenn die Pflegesituation sich so verändert hat, dass erneute Maßnahmen nötig werden.

Weitere Informationen zum Thema

Glossarbegriff - 27. Juni 2011

Pflegekurse

Wenn Sie eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegen oder sich ehrenamtlich um Pflegebedürftige kümmern, können Sie an einem Pflegekurs …

Mehr erfahren
Glossarbegriff - 18. Mai 2011

Prävention in der Pflege

Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des zunehmenden Anteils älterer und …

Mehr erfahren
Pflege - 01. April 2012

Broschüre: Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz

Das Bundeskabinett hat am 28. März 2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung …

Mehr erfahren
Glossarbegriff - 27. Juni 2011

Pflegezeit

Wird ein Angehöriger pflegebedürftig, möchten Sie sich vielleicht auch als berufstätige Person für eine bestimmte Zeit selbst um den …

Mehr erfahren

Service

Publikationen

Gesetze und Verordnungen

Das Gesetz zur "Änderung des Infektionsschutzgesetzes" hat den Bundesrat passiert.

Weitere Informationen Alle Gesetze im Überblick

Themen von A-Z

Das Glossar erklärt wichtige Begriffe zur Gesundheitspolitik

Zur Themenübersicht

Kontakt und Service

Hier finden Sie die verschiedenen Serviceangebote des BMG

Alle Services im Überblick

Übersicht wichtiger Links

Fußleiste

© 2012 Bundesministerium für Gesundheit
Zum Seitenanfang