Glossarbegriff

Der Zusatzbeitrag

Was ist der Zusatzbeitrag?

Der Zusatzbeitrag ist ein einkommensunabhängiger Betrag in Euro und Cent, der vom Mitglied direkt an die Krankenkasse zu leisten ist. Er ist unterschiedlich hoch, je nachdem wie gut eine Krankenkasse wirtschaftet, welchen Service sie anbietet, welche Preisvereinbarungen sie mit Leistungserbringern abgeschlossen hat und wie die Versorgung organisiert wird. Der Zusatzbeitrag schafft Transparenz und bietet den Versicherten die Möglichkeit, das Preis-Leistungs-Verhältnis anhand der eigenen Vorstellungen zu beurteilen. Die Versicherten können sich dann entscheiden, welche Krankenkasse ihnen mehr zusagt.

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Erheben künftig alle Krankenkassen einen Zusatzbeitrag?

2011 ist das nach Einschätzung von Experten wohl nur bei wenigen Krankenkassen der Fall. In den darauffolgenden Jahren werden jedoch je nach Entwicklung der Ausgaben und der Einnahmen weitere Kassen einen Zusatzbeitrag erheben. Die Krankenkassen brauchen diese Mittel, um ihren Versicherten auch künftig eine hohe Versorgungsqualität zu bieten.

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Dürfen die Kassen ihre Zusatzbeiträge in beliebiger Höhe festsetzen?

Theoretisch: ja. Im Wettbewerb werden die Krankenkassen faktisch jedoch alles daran setzen, das Verhältnis von Zusatzbeitrag und Leistungsangebot angemessen zu wählen. Sonst droht ihnen, dass die Versicherten sich zu günstigeren Kassen orientieren.

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Muss jedes Mitglied einer Kasse den gleichen Zusatzbeitrag zahlen?

Ja. Der Zusatzbeitrag ist eine feste Eurosumme. Er ist unabhängig vom Einkommen ebenso wie vom Gesundheitszustand, Alter und Geschlecht des Mitgliedes. Aber diejenigen, die nur wenig Einkommen haben, werden dafür bei den Beiträgen automatisch und unbürokratisch entlastet. Sie müssen dafür keinen Antrag stellen.

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Wie wird der Zusatzbeitrag bezahlt?

Die Krankenkasse muss ihre Mitglieder benachrichtigen, sobald sie einen Zusatzbeitrag einführt. Der Zusatzbeitrag wird direkt an die Krankenkasse gezahlt. Das kann man per Überweisung machen oder indem man der Krankenkasse eine Einzugsermächtigung erteilt.

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Kann ich meine Krankenkasse kündigen, wenn sie einen Zusatzbeitrag verlangt?

Ja. Wenn die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Zusatzbeitrag erhöht, hat man ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Sonderkündigung kann bis zur erstmaligen Fälligkeit bzw. Erhöhung des Zusatzbeitrages erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Den Zusatzbeitrag bzw. den erhöhten Zusatzbeitrag muss man während dieser Kündigungsfrist nicht (mehr) zahlen.

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Müssen auch beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige einen Zusatzbeitrag bezahlen?

Nein. Der Zusatzbeitrag muss nur von den beitragspflichtigen Mitgliedern der Krankenkasse bezahlt werden. Familien werden dadurch nicht zusätzlich belastet.

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Ist es für die Kassen nicht ein Problem, wenn die Zahlungsmoral bei den Zusatzbeiträgen gering ist?

In den Niederlanden, die ein ähnliches System haben, liegt die Zahlungsmoral mittlerweile bei 97 Prozent. Mit einem steigenden Beitrag steigt zudem auch das Interesse der Krankenkassen, einen Zusatzbeitrag tatsächlich einzufordern und entsprechende Mahn- und Inkassoverfahren zu betreiben. Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass ein Mitglied, das jeweils sechs Monate seinen Zusatzbeitrag nicht gezahlt hat, einen Verspätungszuschlag in Höhe von drei Zusatzbeiträgen, mindestens jedoch von 20 Euro zu zahlen hat.

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Müssen Arbeitslosengeld 1-Bezieher den Zusatzbeitrag selbst zahlen? Und wenn ja, haben sie ebenfalls Anspruch auf Sozialausgleich?

Ja, Bezieher von Arbeitslosengeld 1 zahlen weiterhin den kassenindividuellen Zusatzbeitrag und haben entsprechend Anspruch auf Sozialausgleich, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag mehr als zwei Prozent ihrer beitragspflichtigen Einnahmen beträgt. Die Bemessungsgrundlage für den Sozialausgleich liegt bei ihnen bei 67 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts. Da es für ALG 1-Bezieher keinen Beitragssatzanteil des Mitglieds gibt, der entsprechend verringert werden kann, erhalten sie von der Bundesagentur für Arbeit eine zusätzliche Auszahlung in Höhe der Überforderung.

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Müssen Arbeitslosengeld 2-Bezieher den Zusatzbeitrag selbst zahlen? Und wenn ja, haben sie ebenfalls Anspruch auf Sozialausgleich?

Nein, Bezieher von Arbeitslosengeld 2 zahlen künftig keinen Zusatzbeitrag mehr und benötigen daher auch keinen Sozialausgleich. Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, höchstens jedoch in der Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Dieser wird aus Bundesmitteln über die Liquiditätsreserve aufgebracht, die der Bund 2011 mit 2 Milliarden Euro für den Sozialausgleich für die Jahre 2011 bis 2014 zur Verfügung stellt. Ab 2015 werden zusätzliche Leistungen des Bundes für die Zahlung dieses Zusatzbeitrages für ALG 2-Bezieher zur Verfügung gestellt.

Ist der kassenindividuelle höher als der durchschnittliche Zusatzbeitrag, kann die Krankenkasse in ihrer Satzung vorsehen, dass das Mitglied die Differenz zu zahlen hat. Das gleiche Verfahren gilt auch für so genannte „Aufstocker“. Das bedeutet: Erhält ein Arbeitnehmer neben seinem Arbeitsentgelt zusätzlich noch Arbeitslosengeld 2, muss er keinen kassenindividuellen Zusatzbeitrag zahlen und hat entsprechend keinen Anspruch auf Sozialausgleich. Der Arbeitgeber darf daher in diesen Fällen keinen Sozialausgleich mehr durchführen.

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Gibt es weitere Personen, die keinen Zusatzbeitrag zahlen müssen?

Ja, bestimmte Personengruppen sind von der Zahlung des Zusatzbeitrages befreit. Bereits heute zahlen Bezieher von bestimmten Entgeltersatzleistungen keinen Zusatzbeitrag, soweit sie über keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen verfügen. Dies wird nun im Gesetz klargestellt. Für diese Mitglieder gilt weiterhin die Beitragsfreiheit des Mitgliedes. Auch der jeweilige Träger der Leistung muss keinen Zusatzbeitrag zahlen. Hierzu zählen Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld.

Zudem sind behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten oder in Blindenwerkstätten tätig sind oder die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden oder die weniger als 325 Euro verdienen sowie Versicherte, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder ihren Wehr- und Zivildienst leisten, von der Zahlung des Zusatzbeitrages befreit, soweit und solange sie über keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen verfügen.

Verfügen diese Mitglieder über weitere beitragspflichtige Einnahmen, sind bei Beziehern der genannten Entgeltersatzleistungen sowie bei Mitgliedern, die Wehr- und Zivildienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, nur diese weiteren Einnahmen bei der Durchführung des Sozialausgleichs zu berücksichtigen.

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