Die wohnortnahe, bedarfsgerechte und flächendeckende medizinische Versorgung ist eine der wichtigsten Leistungen unseres Gesundheitssystems. Aber schon heute stehen nicht mehr in allen Regionen genügend Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung. Jetzt bringt die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) umfassende Maßnahmen auf den Weg, die eine gute und flächendeckende Versorgung auch für die Zukunft sichern.
Schon heute zeichnet sich in den dünn besiedelten ländlichen Regionen ein beginnender Ärztemangel ab. Die Gründe hierfür sind vielfältig.
Über 52 Jahre alt ist der durchschnittliche niedergelassene Arzt. Jeder fünfte hat das sechzigste Lebensjahr bereits erreicht. Dem sich ankündigenden Versorgungsengpass steht eine – durch die demografische Entwicklung bedingte – sinkende Anzahl von Absolventen eines Medizinstudiums gegenüber. Eine immer größer werdende Zahl der Absolventen entscheidet sich zudem für eine Karriere außerhalb der Arztpraxis.
Hinzu kommt der Bevölkerungsschwund in den ländlichen Regionen. Damit einher geht der Verlust sozialer und kultureller Infrastrukturen. Die Praxiseröffnung auf dem Land erscheint in den Augen vieler angehender Ärzte immer weniger attraktiv. Viele Faktoren spielen eine bedeutende Rolle: Findet mein Ehepartner/Lebensgefährte dort auch Arbeit? Gibt es Kindertagesstätten und Schulen in der Nähe? Wie sieht es mit Kultur- und Freizeitangeboten aus? In einer schwächer besiedelten Region müssen die verbleibenden Ärzte oft mehr Patienten versorgen und können seltener auf die Unterstützung von Kollegen wie Fachärzten bauen. Eine hohe Verantwortung, die zu übernehmen besonders Berufsanfänger oft nicht bereit sind.
Damit sich auch in Zukunft Menschen überall in Deutschland darauf verlassen können, die notwendige medizinische Hilfe wohnortnah zu erhalten, muss auch der Arztberuf wieder attraktiver werden. Dort, wo es nötig ist, muss er den Erfordernissen der modernen Lebenswirklichkeit angepasst werden: zum Beispiel durch eine berufliche Freistellung für die Erziehung der Kinder oder die Pflege von Angehörigen. Auf der anderen Seite muss der auf Eigenverantwortlichkeit basierende freie Beruf des Arztes auch gegen rein kommerzielle Interessen des Marktes geschützt werden. Für beides stellt das Versorgungsstrukturgesetz die Weichen.
In den unterversorgten Regionen werden neue Versorgungsstrukturen jenseits der klassischen Praxismodelle organisiert. Eine leistungsgerechte Vergütung soll bewirken, dass sich die Bedingungen für Ärzte in strukturschwachen Gebieten wesentlich verbessern.
Die Neuregelungen zielen vor allem auf folgende Bereiche:
- bessere Versorgung für die Patienten
- flexiblere Versorgungsstrukturen auf dem Land
- Anreize für Ärzte in strukturschwachen Gebieten
- gute Rahmenbedingungen für den Arztberuf
- zielgenaue Bedarfsplanung
Einige Elemente des Gesetzes im Detail
Keine Nachteile für Versicherte bei Kassenschließung
Es sind zum einen Vorkehrungen getroffen worden, damit im Fall von Kassenschließungen oder –insolvenzen ein reibungsloser Übergang der Versicherten in eine neue Krankenkasse sichergestellt ist. Außerdem sind die Rechtsfolgen des Eingreifens der Aufsichtsbehörden bei unrechtmäßigen Abweisungen durch einzelne Krankenkassen deutlich verschärft worden, damit die Versicherten das Recht, eine neue Kasse frei zu wählen, unbeeinflusst wahrnehmen können.
Mehr wettbewerbliche Spielräume für die Krankenkassen
Die Krankenkassen können ihren Versicherten über die gesetzlich festgeschriebenen Leistungen hinaus in bestimmten Bereichen ergänzende Leistungen anbieten. Damit können sie dem individuellen Bedarf ihrer Versicherten besser entgegenkommen und sich stärker als bisher im Wettbewerb profilieren. In folgenden Bereichen können zusätzliche Satzungsleistungen angeboten werden: Vorsorge- und Reha-Maßnahmen, künstliche Befruchtung, zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz), nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe sowie nicht zugelassene Leistungserbringer. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossen sind und dass sie in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Die Krankenkassen haben in ihren Satzungen hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln gelegte Angebot hinaus ergänzende Leistungen bei Vorsoge- und Rehamaßnahmen, bei häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe, bei den nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder den Leistungen zur künstlichen Befruchtung anbieten.
Schnellerer Zugang zu Innovationen
Es wird ein rascher und gezielter Zugang von Innovationen in die Versorgung gesichert, indem dem Gemeinsamen Bundesausschuss ein neues Instrument zur Erprobung nichtmedikamentöser Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gegeben wird.
Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung
Der Sicherung einer möglichst wohnortnahen, flächendeckenden medizinischen Versorgung dienen insbesondere:
- Eine flexible Ausgestaltung der Bedarfsplanung mit erweiterten Einwirkungsmöglichkeiten für die Länder. Planungsbereiche müssen z.B. künftig nicht mehr wie bisher den Stadt- und Landkreisen entsprechen.
- Anreize im Vergütungssystem, indem Ärztinnen und Ärzte in unterversorgten Gebieten von Maßnahmen der Mengenbegrenzung ausgenommen werden. Möglichkeit, Preiszuschläge für besonders förderwürdige Leistungen sowie Leistungen von besonders förderungswürdigen Leistungserbringern, die in strukturschwachen Gebieten tätig sind (z.B. mit höherer Versorgungsqualität), zu vereinbaren.
- Die Förderung mobiler Versorgungskonzepte.
- Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
- Verbesserung der Rechtsgrundlagen für den Betrieb von Eigeneinrichtungen durch Kassenärztliche Vereinigungen und Möglichkeit zum Betrieb von Eigeneinrichtungen durch Kommunen.
- Ausbau der Möglichkeiten der Delegation ärztlicher Leistungen und der Telemedizin.
Um Überversorgung abzubauen, wird die bestehende Möglichkeit der Kassenärztlichen Vereinigungen erweitert, den freiwilligen Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung finanziell zu fördern. Zudem wird den Zulassungsausschüssen ab dem Jahr 2013 aufgegeben, im Verfahren zur Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einem überversorgten Gebiet zunächst zu prüfen, ob auf eine Nachbesetzung verzichtet werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich ein Kind, Ehegatte oder Lebenspartner oder ein Vertragsarzt, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde, um die Nachbesetzung bewerben. Nur wenn der Zulassungsausschuss im Rahmen seiner Prüfung mehrheitlich (und damit nicht allein mit den Stimmen der Kassenvertretern) zu dem Ergebnis kommt, dass die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist, kann er die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen. Hierdurch wird gewährleistet, dass es nicht zu einer bedarfsunabhängigen Schließung von Praxen kommt. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt und kann die Vertragsarztpraxis deshalb nicht an einen Nachfolger verkauft werden, hat die Kassenärztliche Vereinigung eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen.
Reform des vertragsärztlichen Vergütungssystems
Die Vergütungen für die niedergelassenen Vertragsärzte werden wieder in den Regionen von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Verbänden vereinbart. Morbiditätsbedingte medizinisch notwendige Mehrleistungen erhöhen den Behandlungsbedarf in der Folgeperiode und damit die Gesamtvergütung. Die Abbildung ärztlicher Leistungen in der Gebührenordnung wird leistungsgerechter. Die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die alleinige Verantwortung für die Honorarverteilung zurück.
Bei Unterversorgung entfällt für die Ärzte die Mengenbegrenzung und Abstaffelung beim Honorar. Ärzte in strukturschwachen Gebieten können Honorarzuschläge erhalten. Diese sind auch möglich für besonders förderungswürdige Leistungen. Die Verpflichtung zur Vorgabe ambulanter Kodierrichtlinien für die Abrechnung der Ärzte entfällt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird künftig Berichte über Honorarentwicklung und Honorarverteilung jeweils zeitnah nach Quartalsabschluss veröffentlichen.
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
Mit der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung erhalten Menschen mit bestimmten schweren Verlaufsformen von Erkrankungen wie HIV/Aids, Krebs, Multiple Sklerose und anderen schweren oder seltenen Erkrankungen eine qualitativ hochwertige interdisziplinäre Behandlung.
Verbesserung des Entlassungsmanagements nach Krankenhausaufenthalt
Das Entlassmanagement wird als Teil des Anspruchs auf Krankenhausbehandlung konkretisiert. Die Verbindlichkeit des Entlassungsmanagements wird hierdurch erhöht.
Stärkung der ambulanten Rehabilitation
Die ambulante Rehabilitation wird gestärkt. Ambulante Rehabilitationseinrichtungen werden den stationären gleichgestellt, indem nun auch im Bereich der ambulanten Rehabilitation einheitliche Versorgungsverträge vorgesehen werden. Für die bereits zugelassenen Einrichtungen gibt es eine Bestandsschutzregelung. Zudem wird nun auch für die ambulante Rehabilitation ein Schiedsverfahren zu den Vergütungsverträgen vorgesehen.
Das Gesetz ist im Wesentlichen am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.
![Logo: Bundesministerium für Gesundheit - zur Startseite [ALT+1]](/fileadmin/templates/img/misc/bmg-logo-171x85.png)



