In bestimmen Fällen ist es auch Krankenhäusern erlaubt, ambulante Leistungen anzubieten. Dies gilt in der Regel nur bei hoch spezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen (zum Beispiel Krebs, HIV/AIDS oder Mukoviszidose) und setzt einen Antrag des Krankenhausträgers sowie eine Bestimmung durch die zuständige Landesbehörde voraus. Darüber hinaus sind Krankenhäuser auch im Rahmen der integrierten Versorgung zur Erbringung solcher Leistungen berechtigt. Auch die ambulante ärztliche Behandlung im Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen für chronisch kranke Menschen kann von Krankenhäusern übernommen werden, und in strukturschwachen Regionen können Krankenhäuser die ambulante Versorgung unterstützen.
Alle für die ambulante Behandlung zugelassenen Krankenhäuser dürfen Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. Die ausgewählten Kliniken stehen mit ihrem ambulanten Versorgungsangebot prinzipiell allen Versicherten zur Verfügung. Für Patientinnen und Patienten bedeutet die ambulante Versorgung im Krankenhaus, dass das leidige Hin und Her zwischen möglicherweise notwendigen Krankenhausaufenthalten und regelmäßigen Besuchen beim niedergelassenen Facharzt entfällt und die Behandlung abgestimmt aus einer Hand erfolgt.
![Logo: Bundesministerium für Gesundheit - zur Startseite [ALT+1]](/fileadmin/templates/img/misc/bmg-logo-171x85.png)



