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Häusliche Krankenpflege , zum Ordnungsbegriff: Häusliche Krankenpflege - 16. Juni 2008

Sofern durch häusliche Krankenpflege ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann oder wenn ein Krankenhausaufenthalt geboten, aber aus bestimmten Gründen nicht ausführbar ist, übernimmt die Krankenkasse für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen die Kosten je Krankheitsfall, in begründeten Ausnahmefällen auch länger.

Voraussetzung ist: In Ihrem Haushalt leben keine Personen, die Sie in dem erforderlichen Umfang pflegen können. Ansonsten sind Pflegeleistungen Aufgabe der Pflegeversicherung. Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht im Haushalt der Versicherten und in anderen Wohnformen wie zum Beispiel Wohngemeinschaften oder in betreuten Wohneinrichtungen, unter bestimmten Vorraussetzungen auch in der Schule oder in Behindertenwerkstätten.

Einen Anspruch haben auch Wohnungslose (beispielsweise in Obdachlosenheimen, Männerwohnheimen oder Frauenhäusern). Kein Anspruch besteht in stationären Einrichtungen. Die häusliche Krankenpflege umfasst die Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung im erforderlichen Umfang. Außerdem erhalten Sie Behandlungspflege wie Verbandswechsel, wenn dies zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.

Ob die Grundpflege wie Hilfe bei der Körperpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung mit übernommen wird, erfahren Sie von Ihrer Krankenkasse. Für die häusliche Krankenpflege zahlen Sie zehn Euro je Verordnung dazu und zehn Prozent der Kosten für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Die jeweiligen Beträge werden Ihnen von der Krankenkasse in Rechnung gestellt.

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