Glossarbegriff

Ambulanter Pflegedienst

Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Er bietet Familien Unterstützung und Hilfe im Alltag, damit pflegende Angehörige Beruf und Betreuung besser organisieren können. Das Personal des Pflegedienstes kommt zu Ihnen nach Hause und hilft fach- und sachkundig bei der täglichen Pflege.
Das Leistungsangebot der häuslichen Pflege erstreckt sich über verschiedene Bereiche: Dies sind vor allem grundpflegerische Tätigkeiten (zum Beispiel Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität), häusliche Krankenpflege nach §37 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (zum Beispiel Medikamentengabe, Verbandswechsel, Injektionen), Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen, Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten (zum Beispiel Essensbelieferung oder Organisation von Fahrdiensten und Krankentransporten) sowie hauswirtschaftliche Versorgung (zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung). Die ambulante Pflege ermöglicht Betroffenen, trotz Pflegebedürftigkeit in der vertrauten Umgebung zu bleiben.
Die ambulanten Sachleistungen der Pflegeversicherung für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) erhöhen sich in den nächsten Jahren wie folgt:

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Tabelle der Pflegestufen
Zeitraum Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III
Bis 30. Juni 2008 384 Euro 921 Euro 1.432 Euro
Ab 1. Juli 2008 420 Euro 980 Euro 1.470 Euro
Ab 1. Januar 2010 440 Euro 1.040 Euro 1.510 Euro
Ab 1. Januar 2012 450 Euro 1.100 Euro 1.550 Euro

Für Härtefälle in Pflegestufe III bleiben die Leistungen in Höhe von bis
zu 1.918 Euro monatlich unverändert.

Der Anspruch auf Sachleistungen setzt voraus, dass der ambulante Pflegedienst von den Pflegekassen zugelassen wurde oder die Einzelpflegekraft einen Vertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen hat. Die Abrechnung der Leistungen wird dann bis zu den vorgenannten Beträgen direkt mit den Pflegekassen geregelt. Wird die Pflege von anderen übernommen, bei dem eine entsprechende vertragliche Bindung nicht besteht, handelt es sich um einen Fall der selbst sichergestellten Pflege – für den die Pflegeversicherung das Pflegegeld vorsieht.

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