Glossarbegriff

Stationäre Pflege

Vollstationäre Versorgung


Wann wird mir vollstationäre Pflege gewährt?

Die vollstationäre Pflege wird Ihnen gewährt, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Die Pflegekasse kann die Notwendigkeit der vollstationären Pflege vom MDK prüfen lassen. Bei Pflegebedürftigen mit der Pflegestufe III ist die Überprüfung nicht erforderlich, da hier die Notwendigkeit der vollstationären Pflege vorausgesetzt wird. Entsprechend der Pflegestufe zahlt die Pflegekasse einen pauschalen Sachleistungsbetrag an das Pflegeheim (Pflegesatz). Die Sachleistung ist nur für den Pflegeaufwand, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung im Heim bestimmt.

Welche Kosten sind bei stationärer Pflege nicht abgedeckt?

Die betreute Person muss die über den Leistungsbetrag der Pflegeversicherung hinaus anfallenden pflegebedingten Kosten, die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Investitionskosten und die eventuell anfallenden Kosten für besondere Komfortleistungen selbst tragen. Außerdem darf der von der Pflegekasse zu übernehmende Betrag 75 Prozent des tatsächlichen Heimentgeltes nicht übersteigen. Zum Heimentgelt gehören der Pflegesatz, die Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten. Bei der vollstationären Pflege muss geklärt werden, wie die Zuständigkeit von Pflegeeinrichtung oder Krankenkasse für die Bereitstellung der notwendigen Hilfsmittel zu regeln ist. Auch im Bereich der stationären Pflege gibt es Verbesserungen. In Pflegestufe III erhöhen sich die Leistungen in den kommenden Jahren wie folgt:

Von einer Erhöhung der Leistungen in den Pflegestufen I und II wurde zugunsten der Leistungsverbesserungen im häuslichen Bereich abgesehen, um dem Grundsatz "ambulant vor stationär" stärker als bisher Geltung zu verschaffen.

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Teilstationäre Versorgung


Was umfasst die teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege)?

Darunter versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Einrichtung. Teilstationäre Pflege kann als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein. Dabei übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für Verpflegung müssen dagegen privat getragen werden. Gewährt wird teilstationäre Pflege nur, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist – beispielsweise weil häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden kann. Die Tagespflege wird in der Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind. Die Pflegebedürftigen werden meist morgens abgeholt und nachmittags zurück nach Hause gebracht. Wichtige Verbesserungen bei der Tages- und Nachtpflege gibt es durch die Pflegereform 2008. Ihr Sachleistungsanspruch wird entsprechend dem Anstieg bei denambulanten Pflegesachleistungen schrittweise erhöht.

Kann ich die Leistungen der Tages- und Nachtpflege mit anderen Leistungen kombinieren?

Sie können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege mit anderen ambulanten Sachleistungen und/oder dem Pflegegeld kombinieren. Seit der Pflegereform 2008 besteht der höchstmögliche Gesamtanspruch aus der Kombination von Leistungen aus dem 1,5fachen einer einzelnen Leistung.

Beispiel
Nehmen Sie im Bereich der Tages- und Nachtpflege die Hälfte der Leistung in Anspruch, haben Sie künftig daneben noch einen 100-prozentigen Anspruch auf Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung. Dieser volle Anspruch beim Pflegegeld oder der Sachleistung erhöht sich allerdings nicht weiter, wenn Sie weniger als 50 Prozent der Leistung für die Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen.

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Kurzzeitpflege


Welche Leistungen erhalte ich bei der Kurzzeitpflege?

Viele Pflegebedürftige im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung sind nur für eine begrenzte Zeit auf stationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen. Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich betragsmäßig nicht nach Pflegestufen, sondern steht unabhängig von der Einstufung allen Pflegebedürftigen in gleicher Höhe zur Verfügung. Auch bei der Kurzzeitpflege erhöhen sich in den kommenden Jahren stufenweise die Leistungen. Bis zum Inkrafttreten der Pflegereform lag die Grenze bei 1.432 Euro pro Jahr. Seit dem 1. Juli 2008 gelten 1.470 Euro, ab 2010 1.510 Euro und ab 2012 1.550 Euro.

Ist Kurzzeitpflege für Kinder in geeigneten Einrichtungen möglich?

Pflegebedürftige Kinder sollen in Einrichtungen, die auf ihre besonderen Bedürfnisse ausgerichtet sind, versorgt werden können. Dies ist regelmäßig in Einrichtungen der Altenpflege nicht der Fall und für das Kind nicht zumutbar. Kinder, die auf Kurzzeitpflege angewiesen waren, konnten daher nach dem bisher geltenden Recht in der Praxis häufig ihren Anspruch auf Kurzzeitpflege in zugelassenen Einrichtungen nicht nutzen. Um diese Versorgungslücke zu schließen, ist die Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahren seit der Pflegereform 2008 auch in anderen geeigneten Einrichtungen möglich, die nicht durch einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassen sind, zum Beispiel in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder ähnlich geeigneten Versorgungsstätten.

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Heime


Welche unterschiedlichen Heimtypen gibt es?

Grundsätzlich gibt es drei unterschiedliche Heimtypen: das Altenwohnheim, das Altenheim und das Pflegeheim.

  • In Altenwohnheimen leben die Bewohnerinnen und Bewohner relativ eigenständig in kleinen Wohnungen mit eigener Küche, haben aber die Gelegenheit, die Mahlzeiten in Gesellschaft der anderen Bewohnerinnen und Bewohner zu sich zu nehmen.
  • Altenheime gewährleisten alten Menschen, die ihren Haushalt nicht mehr eigenständig führen können, pflegerische Betreuung und hauswirtschaftliche Unterstützung. Auch hier leben die Bewohnerinnen und Bewohner oft in abgeschlossenen kleinen Wohnungen oder Appartements.
  • In Pflegeheimen leben die Bewohnerinnen und Bewohner in der Regel in Einzel- oder Doppelzimmern, in die häufig eigene Möbel mitgenommen werden können. Eine umfassende pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung ist gewährleistet. In den meisten Einrichtungen findet man heutzutage eine Kombination der drei traditionellen Heimtypen Altenwohnheim, Altenheim und Pflegeheim.

Wie wird die medizinische Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen sichergestellt?

Die Pflegekassen sollen darauf hinwirken, dass stationäre Pflegeeinrichtungen Kooperationen mit örtlichen, niedergelassenen Ärzten eingehen. Hierzu können die Pflegeeinrichtungen bei entsprechendem Bedarf Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern schließen. Möglich sind dabei auch gemeinsame Kooperationsverträge mehrerer Pflegeeinrichtungen. Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung bleibt hiervon unberührt. Auf Antrag der Pflegeeinrichtung muss die Kassenärztliche Vereinigung Kooperationsverträge anstreben, um eine ausreichende ärztliche Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung sicherzustellen. Kommt ein Kooperationsvertrag nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten zustande, ist die Pflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung mit angestellten Ärzten zu ermächtigen.

Ist es möglich, einen Arzt im Heim zu beschäftigen?

Seit der Pflegereform 2008 ist es den Pflegeheimen möglich, eine Ärztin oder einen Arzt anzustellen. Die Voraussetzung ist, dass eine ausreichende ärztliche Versorgung im Heim nicht mit einer Kooperation insbesondere von niedergelassenen Ärztinnen oder Ärzten sichergestellt werden kann. Heimärzte verteuern die Pflege im Heim nicht. Diese Aufwendungen dürfen nicht in die Pflegesätze einfließen.

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