Glossarbegriff

Private Pflege-Pflichtversicherung

Der privaten Pflege-Pflichtversicherung gehören diejenigen an, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Über die Pflege-Pflichtversicherung wird ein privater Versicherungsvertrag abgeschlossen. Private Pflegeversicherungen arbeiten auf Basis des so genannten Anwartschaftsdeckungsverfahrens. Das bedeutet, es müssen Alterungsrückstellungen gebildet werden. In der privaten Pflegeversicherung bemisst sich die Prämienhöhe nicht - wie in der sozialen Pflegeversicherung - nach dem Einkommen bzw. der Leistungsfähigkeit der Versicherten. Arbeitnehmer, die Mitglied einer privaten Pflegeversicherung sind, erhalten einen Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers, und zwar in der Höhe, in der ein Arbeitgeberanteil in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre.

Die Prämien in der privaten Pflege-Pflichtversicherung

Die Prämienkalkulation in einer privaten Versicherung richtet sich grundsätzlich nach dem individuellen Versicherungsrisiko, das regelmäßig mit dem Alter ansteigt. Der Gesetzgeber hat jedoch in der privaten Pflege-Pflichtversicherung allen privaten Versicherungsunternehmen enge Rahmenbedingungen für eine sozialverträgliche Prämiengestaltung vorgegeben. So dürfen die Prämien nicht nach dem Gesundheitszustand und Geschlecht gestaffelt, Vorerkrankungen nicht ausgeschlossen und bereits pflegebedürftige Personen nicht zurückgewiesen werden und Kinder werden beitragsfrei mitversichert.

Bei der Prämienhöhe wird zwischen Versicherten (nach § 110 Abs. 1 SGB XI) unterschieden, die bereits von Anfang an, also seit Einführung der privaten Pflegeversicherung zum 1. Januar 1995, ohne Unterbrechung privat pflegeversichert waren, und Versicherten (nach § 110 Abs. 3 SGB XI), die erst später privat pflegeversichert wurden. Bei den von Anfang an Versicherten ist der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung begrenzt worden und für den Ehepartner ohne eigenes Einkommen oder nur geringfügigem Einkommen (365 Euro bzw. bei geringfügig Beschäftigten 400 Euro) ist eine Prämienvergünstigung vorgesehen worden, nach der für beide Ehegatten zusammen die Höchstprämie nicht mehr als 150 Prozent des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung betragen darf.

Bei den späteren Neuzugängen gilt für die Dauer von 5 Jahren keine Beitragsbegrenzung auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung und somit müssen sie – je nach Alter und Gesundheitszustand – erhöhte Beiträge tragen. Außerdem gibt es auch keine Ehegattenermäßigung. Nach Ablauf der 5 Jahre darf die Prämie den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten.

Personen, die im Bereich der privaten Krankenversicherung im Basistarif einen besonderen sozialen Schutz erhalten, werden im Bereich der privaten Pflege-Pflichtversicherung in die umfangreicheren Schutzbestimmungen des § 110 Abs. 1 SGB XI und nicht in die ungünstigeren Bedingungen des § 110 Abs. 3 SGB XI einbezogen. Die günstigeren Bedingungen gelten unabhängig davon, ob ihre private Pflege-Pflichtversicherung schon seit dem 1. Januar 1995 besteht oder erst später abgeschlossen wurde.

Begrenzung der Beiträge

Der mit der Gesundheitsreform eingeführte Basistarif der Privaten Krankenversicherung ist im Jahr 2009 zeitgleich mit dem Gesundheitsfonds in Kraft getreten und hat damit den vorher geltenden „Standardtarif" abgelöst. Alle Privatversicherungen müssen diesen Tarif anbieten, der den Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Niemand darf, wie es bei den derzeitigen Normaltarifen der Fall ist, abgelehnt werden und der aktuelle Gesundheitszustand darf die Prämie nicht beeinflussen. Auch in der privaten Pflege-Pflichtversicherung wurden ergänzend zu den Vorgaben der sozialverträglichen Durchführung der Pflegeversicherung weitere soziale Regelungen zur Begrenzung der Beiträge bei niedrigen Einkommen analog zum Basistarif in der privaten Krankenversicherung geschaffen.

Mitnahme von Alterungsrückstellungen

Seit 1. Januar 2009 ist in der privaten Krankenversicherung die Portabilität (Mitnahmemöglichkeit) von Alterungsrückstellungen möglich. Diese Portabilität der Alterungsrückstellungen wurde auch für die private Pflege-Pflichtversicherung eingeführt. Dies gilt nicht nur für Versicherte, die ab diesem Zeitpunkt eine private Pflegeversicherung abgeschlossen haben oder abschließen (Neufälle), sondern auch für Versicherte, die zu diesem Zeitpunkt bereits pflegeversichert waren (Altfälle).

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