Glossarbegriff

Betreuungsbetrag

Für Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen) hatte der Gesetzgeber bereits zum 1. Januar 2002 Verbesserungen bei der häuslichen Versorgung eingeführt. Solche Pflegebedürftige können seitdem zusätzlich für Betreuungsleistungen bis zu 460 Euro pro Jahr von der Pflegekasse im Wege der Kostenerstattung erhalten. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, von zugelassenen Pflegediensten (sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt) oder von nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten entstehen.

Der Betreuungsbetrag wurde mit der Pflegereform ausgebaut. Seit dem 1. Juli 2008 wird je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gewährt. Der Betreuungsbetrag ist auf bis zu 100 Euro monatlich (Grundbetrag) bzw. auf bis zu 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag) gestiegen – und damit auf bis zu 1.200 Euro bzw. 2.400 Euro jährlich. Personen mit einem vergleichsweise geringeren allgemeinen Betreuungsaufwand erhalten den Grundbetrag. Personen mit einem im Verhältnis dazu höheren allgemeinen Betreuungsbedarf bekommen den erhöhten Betrag.

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